Fassung vom 08.04.2022

 

Satzung des SpuBC  -  Sport- und Ballspielclub 90 Plauen

Präambel

Der Verein wurde am 13.12.2012 von aktiven Fußballanhängern, fördernden Mitgliedern und Offiziellen zur Wahrung ihrer Interessen in Plauen und Umgebung gegründet.

 

Zur Erfüllung und Durchführung seiner Aufgaben gibt sich der Verein folgende Satzung:

§1   Name, Sitz und Rechtsform

I.   Name des Vereins:

Der am 13. Dezember 2012 in Plauen gegründete Sport- und Ballspielclub Plauen e.V.  (Eintrag Vereinsregister: VR 2921) wird nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 28.02.2015 in

 

SpuBC  - Sport- und Ballspielclub 90 Plauen e.V.

 

umbenannt.

 

Nach der Änderung der Eintragung im Vereinsregister Chemnitz führt er den Namen

 

SpuBC  -  Sport- und Ballspielclub 90 Plauen e.V.

 

II.  Er hat seinen Sitz in Plauen.

III. Die Vereinsfarben sind hellblau-schwarz.

IV. Zur Regelung des eigenen Geschäftsbetriebes gibt sich der Vorstand eine  Geschäftsordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung wird.

V.  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

VI. Der Verein ist parteipolitisch, ethnisch und religiös unabhängig und neutral, in ihm ist die Gleichheit aller Mitglieder gewährleistet.

 

 

§ 2   Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins

      I.        Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

     II.        Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterhaltung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

    III.        Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

   IV.        Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

     V.        Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Plauen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

§ 3   Mitgliedschaft

      I.        Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Auf­nah­meantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von deren gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese müssen sich durch gesonderte schriftliche Erklärung zur Zahlung der Mit­gliedsbeiträge für den Minderjährigen verpflichten.

     II.        Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.

 

 

§ 4   Beendigung der Mitgliedschaft

I.  Die Mitgliedschaft endet

1.  durch Austrittserklärung

2.  durch Ausschluss

3.  durch Tod des Mitgliedes

4.  durch Streichung von der Mitgliederliste.

II.  Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes, bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung durch die gesetzlichen Vertreter abzugeben. Der Austritt ist nur nach mindestens einjähriger Mitgliedschaft zum Schluss eines Quartals unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig. Beiträge für die laufenden Fristen bleiben geschuldet.

III.  Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Liste der Mitglieder gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn in der zweiten Mahnung die Streichung angedroht wurde, seit der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und die Beitragsschuld nicht beglichen ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

IV.  Ausschlussgründe können insbesondere Handlungen und Verhaltensweisen begründen, welche den Vereinsinteressen zuwiderlaufen oder den Verein in seinem Ansehen schädigen können:

Beispielsweise:

1.  Nichtbefolgen der Anordnungen der Vereinsorgane.

2.  Böswilliges Beschädigen oder Zerstören von Vereinseigentum oder Vereinsanlagen.

3.  unehrenhaftes, unsportliches und unkameradschaftliches Ver­hal­ten.

4.  eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer vorsätzlichen oder unter Alkoholeinfluss begangenen Straftat.

Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellung­nahme zu geben. Der mit Gründen versehen Ausschluss ist dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Beschwerde zu. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschlussbeschlusses schriftlich beim Vorstand einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Beschwerde. Vor Einlegung der Beschwerde ist eine ordentliche Klage nicht zulässig. Wird die Beschwerde nicht rechtzeitig eingelegt, so unterwirft sich das ausgeschlossene Mitglied damit dem Ausschlussbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft endet. Mit der Versäumung der Beschwerdefrist verliert das Mitglied auch das Recht zur ordentlichen Klage.

 

 

§ 5   Ehrenmitglieder

      I.        Wer sich um den Verein in hohem Maße verdient gemacht hat, kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied gemacht werden. Ehrenmitglied wird ohne Beschluss der Mitgliederversammlung auch, wer dem Verein 50 Jahre angehört. Ehrenmitglieder behalten alle Mitgliedsrechte, sind aber von der Beitragspflicht befreit.

     II.        Ehrenmitglieder erhalten eine Ehrenurkunde und ein Ehrenabzeichen des Vereins.

 

 

§ 6   Rechte und Pflichten der Mitglieder

I.   Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu besuchen und alle Veranstaltungen des Vereins zu besuchen.

II.  Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Rederechtes in der Mitglie­derversammlung mitzuwirken, soweit es das 17. Lebensjahr am Tag der Mitglieder­ver­samm­lung  vollendet hat.

III. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Sportgedanken, das Ansehen und die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und die Satzung sowie alle Ordnungen des Vereins zu beachten.

IV.  Der Verein kann gegen ein Mitglied Disziplinarmaßnahmen aussprechen, wenn es schuldhaft i. S. d. § 276 BGB gegen satzungsmäßige Pflichten verstößt oder schuldhaft i. S. d. § 276 BGB Handlungen oder Unterlassungen begeht, die dem Verein zu schädigen geeignet sind.

Disziplinarmaßnahmen sind:

- Verwarnung

- Ausschluss aus dem Verein.

V.   Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitglieder­ver­sammlung bestimmt. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 

 

§ 7   Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1.  die Mitgliederversammlung

2.  der Vorstand

 

 

§ 8   Aufgaben, Rechte und Pflichten der Mitgliederversammlung

I.   Einberufung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal pro Geschäftsjahr statt. Sie soll jeweils im ersten Halbjahr durchgeführt werden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein mitgeteilte Adresse gerichtet ist.

 

II.  Tagesordnung

Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

III. Stimmrecht

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, das am Tag der Mitglieder­versammlung das 17. Lebensjahr vollendet hat, eine Stimme.

 

IV.  Zuständigkeit

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

1.  Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes

2.  Entgegennahme des Finanzberichtes des Vorstandes

3.  Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfung

4.  Entlastung des Vorstandes

5.  Entgegennahme der vom Vorstand einzubringenden sportlichen und wirtschaftlichen Konzeption des nächsten Geschäftsjahres

6.  Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages

7.  Ernennung von Ehrenmitgliedern

8.  Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes

9.  Beschlussfassung oder Genehmigung von Änderungen der Vereinssatzung und die Auflösung des Vereins

10. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der zwei Mitglieder der Kassenprüfung.

 

V.   Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

1.  Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

2.  Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand zu benennenden Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter

3.  Die Art der Abstimmung beschließt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.

4.  Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als un­gültige Stimmen. Satzungs­ände­rungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen; die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Vereinszwecks einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

VI.  Wahlen

1.  Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einen Wahlausschuss übertragen werden.

2.  Es gilt derjenige als gewählt, der die meisten der abgegebenen gül­tigen Stimmen auf sich vereint. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

 

 

§ 9   Anträge an die Mitgliederversammlung

1.  Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder (insbesondere Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung) sind innerhalb von einer Woche nach Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung (d.h. innerhalb von einer Woche nach dem auf die Absendung des Einladungs­schreibens folgenden Tag) schriftlich beim Vorstand einzureichen.

2.  Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben.

3.  Anträge, die nicht innerhalb der nach Abs. I gesetzten Frist beim Vorstand eingehen, werden als Dringlichkeitsanträge behandelt. Über diese beschließt die Mitgliederversammlung. Sie werden mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung zur Beratung und Beschluss­fassung zugelassen.

 

 

§ 10   Die (außerordentliche) Mitgliederversammlung

I.   Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.

II.  Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vorstand verpflichtet, wenn

1.   das Interesse des Vereins es erfordert oder

2.   ein Drittel der Mitglieder dies vom Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.

III. Im Übrigen gelten die §§ 8 Abs. I S. 3-5, Abs. III bis Abs. VI entsprechend.

IV.  Als Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Mitgliederversamm­lung sind in der Einladung diese zu nennen, die zu ihrer Einberufung geführt haben. Im Übrigen gilt § 8 entsprechend.

 

 

§ 11   Niederschrift der Mitgliederversammlung

Über Beschlüsse und Wahlen jeder Mitgliederversammlung ist zu Beweiszwecken eine Niederschrift durch einen von der Versammlungsleitung zu bestimmenden Protokollführer aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

 

 

§ 12   Der Vorstand

I.   Zusammensetzung und Vertretung

Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden und bis zu 6 weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorstandsmitglieder jeweils einzeln vertreten. Die grundsätzliche Einzelvertretungsmacht des Vorstandes ist jedoch in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 1.000 € die Zustimmung eines weiteren Vorstandsmitgliedes erforderlich ist.

II.  Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung in seine Funktionen (Vorstandsvorsitzender oder Vorstandsmitglied) gewählt. Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Sie bleiben jedoch auch nach der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsperiode aus dem Verein aus, so endet mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein auch das Amt des Vorstandsmitglieds. Der Vorstand wählt in diesem Fall ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen aus der Menge der nicht amtierenden Vereinsmitglieder.“

 

III.  Einberufung des Vorstandes

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied, schriftlich, fernmündlich, telegrafisch oder per E-Mail einberufen werden. Der Vorstand ist einmal im Monat einzuberufen. Im Übrigen ist er einzuberufen, wenn es im Interesse des Vereins erforderlich ist. Die Tagesordnung braucht bei der Ladung nicht angekündigt werden.

 

IV.  Sitzungen und Beschlussfassung des Vorstands

Die Sitzungslegung obliegt dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung einem vom Vorsitzenden zu bestimmenden Vorstandsmitglied. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung  entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.

 

V.   Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Gesetz oder diese Satzung zwingend einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

1.   Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung

2.   Einberufung der Mitgliederversammlung

3.   Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

4.   Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern

5.   Bei zwingender Notwendigkeit ist der Vorstand ermächtigt, zwischen zwei Mitgliederversammlungen Satzungsänderungen, die nicht den Vereinszweck betreffen, vorzunehmen. Die Satzungsänderung durch den Vorstand ist in der folgenden Mitgliederversammlung vorzulegen. Ihre Wirksamkeit ist von der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung (d.h. vom Zu-Stande-Kommen einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen für die Satzungs­änderung) abhängig.

6.  Verhängung von Disziplinarverfahren gem. §6 Abs. IV

7.  Erstellung des Jahres- und Finanzberichts

 

VI.  Bevollmächtigung

Der Vorstand ist berechtigt, einzelne seiner Mitglieder, einen von ihm zu bestellenden Ausschuss oder einen sachverständigen Dritten mit der Erledigung bestimmter Geschäfte oder den normalen Verwaltungs­aufgaben zu beauftragen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

 

VII. Vergütung

Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über ihre Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung

 

 

§13   Auflösung des Vereins

1.   Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 8 Abs. V (4))

2.   Im Falle der Auflösung des Vereins ist der Vorstand gemeinsam vertretungsberechtigter Liquidator, sofern die Mitgliederversammlung keinen abweichenden Beschluss fasst.

3.   Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Stadt Plauen (§ 2 Abs. 5)